1. Allgemeines
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen gegenüber Unternehmern - nachstehend „Kunde" im Geschäftsverkehr des STAATLICHEN HOFBRÄUHAUSES IN MÜNCHEN — nachstehend „HB", soweit keine anderslautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese HB bekannt sind. Alle Vereinbarungen bezüglich der Ausführung dieses Vertrags sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch HB. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Angebote von HB sind freibleibend und unverbindlich.
2. Lieferung
Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des HB ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von HB bzw. aus dem Vertrag. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Brauerei oder Auslieferungslager. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere auch Verkehrsstörungen, Streik von dritter Seite, Aussperrung und andere von der Brauerei nicht zu vertretende Ereignisse die eine vorgesehene Lieferung unmöglich machen oder verzögern, berechtigen HB, von der Lieferung abzusehen, einen Ersatzlieferanten liefern zu lassen, Teillieferungen vorzunehmen oder den Lieferzeitpunkt hinauszuschieben.
3. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, Wareneingangskontrollen insb. hinsichtlich Qualitäts- und Quantitätsabweichungen durchzuführen. Etwaige Beanstandungen der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung sind unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung) vom Kunden gegenüber HB schriftlich zu rügen, längstens bis zur gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Anderenfalls ist eine Haftung des HB wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei berechtigter Mängelrüge kann HB innerhalb angemessener Frist mangelfreie Ersatzware liefern, bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei Unzumutbarkeit für den Kunden hat dieser ein Minderungsrecht oder Rücktrittsrecht. Für Qualitätsbeeinträchtigungen durch unsachgemäße Lagerung oder Beförderung (nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt) nach der Lieferung, oder durch unsachgemäßen Ausschank durch den Kunden oder Dritte, haftet HB nicht. Unberührt bleibt die Haftung von HB bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (“Kardinalpflichten“) oder Zusicherungen (Bsp. Haltbarkeitsgarantie), bei Arglist oder wegen eines Personenschadens (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) gleich welcher Art im Fall einer sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen - ausgenommen die Haftung für Vorsatz — auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Unberührt bleiben gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber HB nach § 478 BGB sowie Ansprüche des Kunden nach dem Pro-dukthaftungsgesetz. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 3 gelten auch für die persönliche Haftung der eigenen Mitar-beiter des HB sowie dessen Erfüllungsgehilfen und Vertreter. Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von HB gelieferten Ware ist der Kunde verpflichtet, HB unverzüglich zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine 2. Probe aus derselben Partie entnommen und für HB als Gegenmuster sichergestellt wird. Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.
4. Preise, Zahlung, Aufrechnung
Alle Getränkelieferungen von HB erfolgen zu den in den jeweils gültigen Preislisten angegebenen Abgabepreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Alle Forderungen aus Lieferungen sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Gegen Ansprüche von HB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, oder zahlt der Kunde nicht termingerecht, kann HB sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden fällig stellen, Vorauszahlung, strenge Barzahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen. Im Übrigen kann HB ab Eintritt des Zahlungsverzugs Zinsen iHv 5% über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale iHv 40,- € berechnen. Barzahlungen an den Bierführer werden auf dem Lieferschein quittiert und dem jeweiligen Kundenkonto als Abschlagszahlung gutgeschrieben. Der mit Euro-Beträgen quittierte Lieferschein gilt nicht als Rechnung. Bei Zahlung erfolgt die Verrechnung zunächst gemäß § 367 Abs. 1 BGB; bei Tilgung der Hauptleistungen wird grundsätzlich die Schuld beglichen, die die geringste Sicherheit bietet. Bei Zahlungen in fremder Währung erfolgt die Gutschrift zum amtlichen Devisenkurs des Eingangstages an der Münchner Börse. Die Preise verstehen sich entweder auf die Ware einschließlich Einweggebinde oder auf die Ware ohne Mehrweggebinde ohne Pfand.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von HB. Der Kunde ist berechtigt, über diese Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Weitergehende Verfügungen wie Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Verkauf nach Zahlungseinstellung sind nicht gestattet. Pfänden Dritte die Vorbehaltsware, so muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und HB unverzüglich benachrichtigen; andernfalls hat er für die Folgen aufzukommen. Verkauft der Kunde Vorbehaltsware, tritt der Kunde die Kaufpreisforderung mit ihrer Entstehung in voller Höhe an HB ab; gleiches gilt für Versicherungs- und sonstige Forderungen, die aus der Zerstörung, Beschädigung oder dem Verderb der Vorbehaltsware entstehen. Der Kunde kann diese Forderungen einziehen, bis ihm dies durch HB untersagt wird. In diesem Fall hat der Kunde dem HB auf Verlangen eine schriftliche Abtretungserklärung für jede Forderung vorzulegen und alle für die Eintreibung der Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von der Richtigkeit der Auskünfte kann sich HB durch eine Einsicht in die Buchungsunterlagen überzeugen. HB ist berechtigt, die ihm durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
6. Zugabeartikel, Werbemittel und Inventar
Auf die Gewährung von gratis Zugabeartikel anlässlich von Sonderaktionen oder auf Werbemittel besteht auch bei wiederholter Praxis kein Anspruch. Falls HB dem Kunden gratis Zugabeartikel gewährt, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bier und nur unentgeltlich an den Endkunden weitergegeben werden. Werbemittel oder Inventargegenstände (z.Bsp. Sonnenschirme, Stühle, Kühlschränke), die mit den Logos oder Marken von HB gekennzeichnet sind, und die HB für den Betrieb der Absatzstätte zur Verfügung gestellt hat, dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergegeben werden. Bei Verstoß des Kunden hat dieser an HB Schadensersatz zu leisten. Schaden sind auch Regressforderungen von Lizenznehmern von HB. Bei Bezugseinstellung bzw. bei Vertragsbeendigung kann HOFBRÄU MÜNCHEN entweder Herausgabe oder Vernichtung der beim Abnehmer noch vorhandenen Bestände an Werbemitteln auf Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig ab l0. Oktober 2016 dessen Kosten verlangen. Die Vernichtung ist auf Verlangen von HOFBRÄU MÜNCHEN nachzuweisen.
7. Leergut
Das zur Verfügung gestellte Leergut bzw. Mehrweggebinde (Flaschen, Träger, Kästen, Fässer, Stahlflaschen, Paletten) ist in gleicher Art und Menge ebenso wie sonstiges Leergut, unverzüglich auf Kosten des Kunden in einwandfreiem Zustand an HB zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen, es sei denn, dass andere Abmachungen bestehen. HB ist berechtigt, für Leergut (Individualflaschen und Einheitsflaschen) Pfand zu den in den jeweils geltenden Preislisten aufgeführten Sätzen zu erheben, sofern nichts anderes individuell vereinbart ist. Die Pfandbeträge dienen lediglich der Sicherheit, sie stellen nicht den Wiederbeschaffungswert dar und dienen nicht als Berechnungsgrundlage für Abzüge oder Vergütungen. Nicht zurückgegebenes Leergut ist HB zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen, der geleistete Pfandbetrag wird dabei angerechnet. Leergut, das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt, das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben. Der Kunde kann dieses innerhalb einer Woche nach Mitteilung von HB abholen; bei Nichtabholung kann HB es auf Kosten des Kunden entsorgen. Um einen wirtschaftlich vertretbaren Leergutumschlag zu gewährleisten, wird eine auf den jeweiligen Bezug verhältnismäßige Leergutrückgabe vereinbart. Zum Zwecke der Feststellung des jeweiligen Leergutstandes wird in den Rechnungen das Leergut des HB mengen- und betragsmäßig zu den jeweils gültigen Pfandsätzen ausgewiesen. Endet die Geschäftsverbindung oder wird die Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten, so ist der Leergutüberhang nach Aufforderung durch HB innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Ansonsten ist HB berechtigt, eine Barvergütung zu den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen auf die geschuldeten Leergutmengen zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen, der geleistete Pfandbetrag wird dabei angerechnet. Wegen Gegenforderungen - gleich welcher Art - kann ein Zurückbehaltungsrecht am Leergut nicht geltend gemacht werden. HB nimmt mehr Gebinde zurück als geliefert wurden, soweit sich die Anzahl der überzähligen Gebinde im Rahmen der Geschäftsbeziehungen und des Zumutbaren bewegt.
8. Abrechnungen
Der Kunde hat Lieferscheine innerhalb von einer Woche, Rechnungen und Leergutsalden innerhalb von vier Wochen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Andernfalls gelten diese von ihm als anerkannt. HB weist den Kunden hiermit auf die Widerspruchsmöglichkeit hin.
9. Datenerhebung und –schutz
Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass HB sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsverbindung, wie zum Beispiel Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten im Rahmen der Zweckbestimmung erheben, verarbeiten und nutzen darf. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
10. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Es gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland. Die Anwendung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus laufender Geschäftsverbindung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von HB. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist. In diesem Falle steht es HB frei, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes auch das Amtsgericht anzurufen. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Lieferbedingungen nicht berührt..
Sonderbedingungen für Leihgegenstände
- Der Entleiher ist verpflichtet, die Leihgegenstände in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
- Die Kosten für die Aufstellung, Anschlüsse, der Unterhaltung, des Betriebes und die spätere Wiederentfernung der Leihgegenstände hat der Entleiher zu tragen. Er ist verpflichtet, die Leihgegenstände pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten. Außerhalb der allgemeinen Abnutzung entstandene Beschädigungen hat er unverzüglich beheben zu lassen und erforderlichenfalls gleichwertigen Ersatz zu beschaffen; das gleiche gilt für abhanden gekommene Stücke. Die Ersatzbeschaffung geht mit der Besitzerlangung durch den Entleiher in das Eigentum von HB über.
- Bei unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Entleiher für Schäden und den Untergang der Leihgegenstände durch das Verschulden Dritter ebenso wie für zufälligen eintretenden Schaden oder durch höhere Gewalt. Die Leihgegenstände dürfen nur zu dem mit dem HB vereinbarten Zweck verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen kann HB Schadenersatz verlangen.
- Der Entleiher ist verpflichtet, die Leihgegenstände zum Neuwert gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Abschluss und die Aufrechterhaltung der Versicherungen ist HB auf Verlangen unter Angabe der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen und durch Vorlage der Versicherungsscheine bzw. Prämienquittungen nachzuweisen. Der Entleiher tritt schon heute seine Ansprüche gegen den Versicherer für den Schadensfall an HB ab. Sollte der Entleiher trotz einer Aufforderung die Versicherung des Inventars nicht nachweisen, so ist HB berechtigt, die Leihgegenstände auf Kosten des Entleihers selbst zu versichern.
- Werden vom Entleiher Leihgegenstände zurückgegeben, so können die Transportkosten dem Entleiher belastet werden.
- Das HB kann die Leihe außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere auch, wenn der Entleiher den Bezug von HB-Bier einstellt.
- Der Entleiher übernimmt unter Ausschluss der Haftung des HB die Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die durch die Benützung der Leihgegenstände Mitarbeitern, Angehörigen oder Dritten erwachsen.